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   FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05 F   

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FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05 F (https://dejure.org/2008,31796)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2008 - 3 K 4969/05 F (https://dejure.org/2008,31796)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - 3 K 4969/05 F (https://dejure.org/2008,31796)
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  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05
    Außerdem genieße die Klägerin Vertrauensschutz aufgrund des zu den Entscheidungen des BFH vom 19. September 2002 (X R 51/00, BStBl. II 2004, 184) und vom 17. November 2004 (X R 38/02, BFH/NV 2005, 846) ergangenen BMF- Schreibens (vom 25. Februar 2004, BStBl. I 2004, 337), denn das Urteil sei erst nach Bildung der Rücklagen veröffentlicht worden und bis zu diesem Zeitpunkt seien Berater wie Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht entsprechend den für einen bestehenden Betrieb geltenden Anforderungen der Rechtsprechung ausreichend sei.

    Eine verbindliche Bestellung des Anlagevermögens habe der BFH erstmals im Jahr 2002 (Urteile vom 25.April 2002 IV R 30/00, BStBl. II 2004, 182 und vom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl. II 2004, 184) zur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung gemacht.

    Außerdem habe der BFH in den Entscheidungen vom 19. September 2002 (X R 51/00 BStBl. II 2004, 184) und vom 17. November 2004 (X R 38/02, BFH/NV 2005, 846) das bis dato für Neugründungen entwickelte Kriterium der verbindlichen Bestellung nur aufgrund der besonderen Umstände der jeweiligen Einzelfälle auch auf Unternehmenserweiterungen übertragen, weil in den dort zu beurteilenden Sachverhalten die Kläger die Rücklagen in Anspruch nehmen wollten, obwohl ersichtlich die geplanten Erweiterungen nicht umgesetzt werden sollten.

    Bis zu den Entscheidungen des BFH vom vom 19. September 2002 (X R 51/00 BStBl. II 2004, 184) und vom 17. November 2004 (X R 38/02, BFH/NV 2005, 846) habe es keine Rechtsprechung zu der Frage einer § 7 g EStG - Rücklage im Zusammenhang mit einer Betriebserweiterung gegeben.

    Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung auszuschließen, ist es nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, (Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 BStBl. II 2004, 182, Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184 und Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05 BStBl. II 2007, 957, letzteres mit weiteren Nachweisen) in der Situation der Betriebsgründung erforderlich, das Vorhaben weiter dadurch zu konkretisieren, dass die verbindliche Bestellung der für die Gründung benötigten wesentlichen Betriebsgrundlagen nachgewiesen wird, da nur unter diesen Voraussetzungen von einer "voraussichtlichen Anschaffung" im Sinne von § 7 g Abs. 3 EStG ausgegangen werden kann.

    Diese zusätzlichen Anforderungen sind damit zu erklären, dass vom Grundsatz her zur Bildung einer Rücklage nach § 7 g EStG nur "Betriebe" berechtigt sind, was im Falle der Existenzgründung zwar nicht das Vorhandensein sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen, aber mehr als nur die Idee der geplanten Tätigkeit oder erste Vorbereitungshandlungen erfordert (Urteil des BFH vom 25. April 2002 IV R 30/00 BStBl. II 2004, 182 und Urteil des BFH vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184).

    Der Fall einer wesentlichen Betriebserweiterung ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184 und Urteil vom 17.November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2004, 846), der der Senat folgt, hinsichtlich des neuen Betriebsteiles wie eine Unternehmensgründung zu behandeln, da anderenfalls allein wegen eines bereits laufenden Betriebs(teiles) Rücklagen mit Blick auf angeblich geplante Geschäftserweiterungen, losgelöst vom Gegenstand des bereits in Gang gesetzten Unternehmensteiles und damit gleichsam "ins Blaue hinein" gebildet werden könnten, was dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck widerspricht (BFH- Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184).

    Diese Voraussetzungen sind vorstehend nicht erfüllt, denn der BFH ist in seinen Entscheidungen vom 25. April 2002 (IV R 30/00, BStBl. II 2004, 182) und vom 19. September 2002 (X R 51/00 BStBl. II 2004, 184) nicht von "seiner" Rechtsprechung, mit der die Klägerin ersichtlich die Entscheidung vom 12. Dezember 2001 (XI R 13/00, BStBl. II 2002, 385) meint, abgewichen.

    Es ist ferner nicht klärungsbedürftig, dass auch für Veranlagungszeiträume, die vor den Entscheidungen des BFH vom 25. April 2002 (IV R 30/00, BStBl. II 2004, 182) und vom 19. September 2002 (X R 51/00, BStBl. II 2004, 184) geendet haben, die Kriterien, die der BFH in den genannten Entscheidungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bildung einer Rücklage nach § 7 g EStG entwickelt hat, anzuwenden sind, denn die vorzitierten Urteile betrafen jeweils den Veranlagungszeitraum 1995.

  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05
    Eine verbindliche Bestellung des Anlagevermögens habe der BFH erstmals im Jahr 2002 (Urteile vom 25.April 2002 IV R 30/00, BStBl. II 2004, 182 und vom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl. II 2004, 184) zur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung gemacht.

    Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung auszuschließen, ist es nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, (Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 BStBl. II 2004, 182, Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184 und Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05 BStBl. II 2007, 957, letzteres mit weiteren Nachweisen) in der Situation der Betriebsgründung erforderlich, das Vorhaben weiter dadurch zu konkretisieren, dass die verbindliche Bestellung der für die Gründung benötigten wesentlichen Betriebsgrundlagen nachgewiesen wird, da nur unter diesen Voraussetzungen von einer "voraussichtlichen Anschaffung" im Sinne von § 7 g Abs. 3 EStG ausgegangen werden kann.

    Diese zusätzlichen Anforderungen sind damit zu erklären, dass vom Grundsatz her zur Bildung einer Rücklage nach § 7 g EStG nur "Betriebe" berechtigt sind, was im Falle der Existenzgründung zwar nicht das Vorhandensein sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen, aber mehr als nur die Idee der geplanten Tätigkeit oder erste Vorbereitungshandlungen erfordert (Urteil des BFH vom 25. April 2002 IV R 30/00 BStBl. II 2004, 182 und Urteil des BFH vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184).

    Diese Voraussetzungen sind vorstehend nicht erfüllt, denn der BFH ist in seinen Entscheidungen vom 25. April 2002 (IV R 30/00, BStBl. II 2004, 182) und vom 19. September 2002 (X R 51/00 BStBl. II 2004, 184) nicht von "seiner" Rechtsprechung, mit der die Klägerin ersichtlich die Entscheidung vom 12. Dezember 2001 (XI R 13/00, BStBl. II 2002, 385) meint, abgewichen.

    Es ist ferner nicht klärungsbedürftig, dass auch für Veranlagungszeiträume, die vor den Entscheidungen des BFH vom 25. April 2002 (IV R 30/00, BStBl. II 2004, 182) und vom 19. September 2002 (X R 51/00, BStBl. II 2004, 184) geendet haben, die Kriterien, die der BFH in den genannten Entscheidungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bildung einer Rücklage nach § 7 g EStG entwickelt hat, anzuwenden sind, denn die vorzitierten Urteile betrafen jeweils den Veranlagungszeitraum 1995.

  • BFH, 17.11.2004 - X R 38/02

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05
    Außerdem genieße die Klägerin Vertrauensschutz aufgrund des zu den Entscheidungen des BFH vom 19. September 2002 (X R 51/00, BStBl. II 2004, 184) und vom 17. November 2004 (X R 38/02, BFH/NV 2005, 846) ergangenen BMF- Schreibens (vom 25. Februar 2004, BStBl. I 2004, 337), denn das Urteil sei erst nach Bildung der Rücklagen veröffentlicht worden und bis zu diesem Zeitpunkt seien Berater wie Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht entsprechend den für einen bestehenden Betrieb geltenden Anforderungen der Rechtsprechung ausreichend sei.

    Außerdem habe der BFH in den Entscheidungen vom 19. September 2002 (X R 51/00 BStBl. II 2004, 184) und vom 17. November 2004 (X R 38/02, BFH/NV 2005, 846) das bis dato für Neugründungen entwickelte Kriterium der verbindlichen Bestellung nur aufgrund der besonderen Umstände der jeweiligen Einzelfälle auch auf Unternehmenserweiterungen übertragen, weil in den dort zu beurteilenden Sachverhalten die Kläger die Rücklagen in Anspruch nehmen wollten, obwohl ersichtlich die geplanten Erweiterungen nicht umgesetzt werden sollten.

    Bis zu den Entscheidungen des BFH vom vom 19. September 2002 (X R 51/00 BStBl. II 2004, 184) und vom 17. November 2004 (X R 38/02, BFH/NV 2005, 846) habe es keine Rechtsprechung zu der Frage einer § 7 g EStG - Rücklage im Zusammenhang mit einer Betriebserweiterung gegeben.

    Der Fall einer wesentlichen Betriebserweiterung ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184 und Urteil vom 17.November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2004, 846), der der Senat folgt, hinsichtlich des neuen Betriebsteiles wie eine Unternehmensgründung zu behandeln, da anderenfalls allein wegen eines bereits laufenden Betriebs(teiles) Rücklagen mit Blick auf angeblich geplante Geschäftserweiterungen, losgelöst vom Gegenstand des bereits in Gang gesetzten Unternehmensteiles und damit gleichsam "ins Blaue hinein" gebildet werden könnten, was dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck widerspricht (BFH- Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05
    Im Falle eines bereits laufenden Gewerbebetriebes reicht es nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, aus, die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt ausreichend zu konkretisieren (Urteil des BFH vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BStBl. II 2002, 385 und Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BStBl. II 2007, 957, letzteres mit weiteren Nachweisen).

    (Urteil des BFH vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BStBl. II 2002, 385).

    Diese Voraussetzungen sind vorstehend nicht erfüllt, denn der BFH ist in seinen Entscheidungen vom 25. April 2002 (IV R 30/00, BStBl. II 2004, 182) und vom 19. September 2002 (X R 51/00 BStBl. II 2004, 184) nicht von "seiner" Rechtsprechung, mit der die Klägerin ersichtlich die Entscheidung vom 12. Dezember 2001 (XI R 13/00, BStBl. II 2002, 385) meint, abgewichen.

  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05
    Der BFH habe entschieden, dass selbst in dem Fall, dass Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien und eine Verwaltungsanweisung durch verschärfende Rechtsprechung überholt werde, bei einer späteren Änderung aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Verwaltungsanweisung zugrunde zu legen sei (Urteil vom 21. November 2000 IX R 2/96, BStBl. II, 2001, 789 und Urteil vom 5. September 2000, IX R 33/97, BStBl. II 2000, 676).

    Eine Änderung der Rechtsprechung i.S.v. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO liegt nämlich nur dann vor, wenn ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt abweichend von einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist (Urteil des BFH vom 21. November 2000 IX R 2/96, BStBl. II 2001, 789 und Urteil des BFH vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl. II 2000, 676, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 11.07.2007 - I R 104/05

    Voraussetzungen einer Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05
    Im Falle eines bereits laufenden Gewerbebetriebes reicht es nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, aus, die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt ausreichend zu konkretisieren (Urteil des BFH vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BStBl. II 2002, 385 und Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BStBl. II 2007, 957, letzteres mit weiteren Nachweisen).

    Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung auszuschließen, ist es nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, (Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 BStBl. II 2004, 182, Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184 und Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05 BStBl. II 2007, 957, letzteres mit weiteren Nachweisen) in der Situation der Betriebsgründung erforderlich, das Vorhaben weiter dadurch zu konkretisieren, dass die verbindliche Bestellung der für die Gründung benötigten wesentlichen Betriebsgrundlagen nachgewiesen wird, da nur unter diesen Voraussetzungen von einer "voraussichtlichen Anschaffung" im Sinne von § 7 g Abs. 3 EStG ausgegangen werden kann.

  • BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Immobilienfonds

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05
    Der BFH habe entschieden, dass selbst in dem Fall, dass Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien und eine Verwaltungsanweisung durch verschärfende Rechtsprechung überholt werde, bei einer späteren Änderung aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Verwaltungsanweisung zugrunde zu legen sei (Urteil vom 21. November 2000 IX R 2/96, BStBl. II, 2001, 789 und Urteil vom 5. September 2000, IX R 33/97, BStBl. II 2000, 676).

    Eine Änderung der Rechtsprechung i.S.v. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO liegt nämlich nur dann vor, wenn ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt abweichend von einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist (Urteil des BFH vom 21. November 2000 IX R 2/96, BStBl. II 2001, 789 und Urteil des BFH vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl. II 2000, 676, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04

    Zur Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05
    § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG, der über § 7 g Abs. 7 Satz 1 EStG auch auf Existenzgründer Anwendung findet, unterscheidet nicht zwischen einer zu Recht und einer zu Unrecht vorgenommenen Ansparabschreibung (Urteil des BFH vom 28. April 2005 IV R 30/04, BStBl. II 2005, 704).
  • BFH, 11.12.1991 - II R 49/89

    - Besetzung eines BFH-Senats mit sechs Richtern in Urteilssachen verfassungsmäßig

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05
    Im übrigen hat der BFH mehrfach darauf hingewiesen, dass es außerhalb des Anwendungsbereiches von § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO keinen Grundsatz gibt, der es gebietet, eine von der bisherigen Rechtsprechung der obersten Gerichte abweichende Rechtsprechung nur auf künftige Fälle, nicht aber auf zeitlich zurück liegende Sachverhalte anzuwenden (Urteil vom 11. Dezember 1991 II R 49/89, BStBl. II 1992, 260 und Beschluss vom 15. Juni 2005 IV B 28/05, BFH/NV 2005, 2008).
  • BFH, 15.06.2005 - IV B 28/05

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05
    Im übrigen hat der BFH mehrfach darauf hingewiesen, dass es außerhalb des Anwendungsbereiches von § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO keinen Grundsatz gibt, der es gebietet, eine von der bisherigen Rechtsprechung der obersten Gerichte abweichende Rechtsprechung nur auf künftige Fälle, nicht aber auf zeitlich zurück liegende Sachverhalte anzuwenden (Urteil vom 11. Dezember 1991 II R 49/89, BStBl. II 1992, 260 und Beschluss vom 15. Juni 2005 IV B 28/05, BFH/NV 2005, 2008).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2000 - V 1109/98

    Keine Ansparabschreibung vor Betriebseröffnung

  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

  • BFH, 28.08.2006 - V B 180/05

    Umsätze aus Saunabenutzung; verschärfende Rückwirkung wegen

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